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1. GELTUNGSBEREICH
Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingung des Kunden im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.
2. ANGEBOTE, PREISE, VERSAND (BEFÖRDERUNGSGEFAHR)
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Abmachungen verpflichten uns erst nach schriftlicher Bestätigung.
Die von uns angegebenen Preise sind Tagespreise. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll nicht ein.
Die Beförderungsgefahr geht im allgemeinen zu Lasten des Verkäufers, d.h. die Ware reist auf dem Weg zum Kunden auf unsere Gefahr - im Falle einer etwaigen Rücksendung (z.B. bei Auswahlsendungen und/oder Reklamationen) jedoch auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Auslieferung/Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Kunde hat im Fall der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen wie bei Zusendung, für ausreichende Versicherung der Ware zu sorgen und die Rücksendung grundsätzlich an die Anschrift des Absenders zu bewirken, auch wenn es sich hierbei um sonstige Dritte handelt, derer wir uns im Rahmen der Versendung bedient haben. Im Falle berechtigter Reklamationen werden die insoweit verauslagten Versandkosten dem Kunden selbstverständlich vollumfänglich erstattet.
3. AUSKUNFT, VERZUG
Negative Auskunft über den Käufer (Kreditorenverein Pforzheim, Schufa, Creditreform o.ä.), für die Zeit vor oder nach Vertragsschluss, gleich wann sie uns bekannt wird, berechtigt uns
- sofern diese geeignet ist, Zweifel an der Liquidität des Käufers zu begründen - wahlweise zum Rücktritt ohne Fristsetzung oder dem Verlangen, den Kaufpreis vorauszuzahIen oder Sicherheit zu leisten. Annahmeverzug des Käufers berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrage ohne Fristsetzung.
Soweit wir unsere Lieferungen erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Dieses Recht steht uns schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25% seiner Gesamtverbindlichkeiten länger als 4 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
4. LIEFERFRIST
Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart zu laufen.
Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Energie- und Rohstoffmangel, behördlichen Verfügungen und Verzögerungen von Zulieferungen (z.B. aufgrund von marktbedingten Lieferengpässen u.ä.) verlängern sich unsere Lieferfristen entsprechend, soweit die Umstände erst nach Vertragsabschluß eintreten oder uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind.
Unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug des Kunden, verlängern sich die Lieferfristen zudem um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
Wird der Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden.
Im übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen, sofern unserseits kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
5. LIEFERUMFANG, ANNULLIERUNGSKOSTEN, GUTSCHRIFTEN
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Änderungen, insbesondere soweit sie auf eine Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er - unbeschadet unserer Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen - zur Zahlung von 10 % des Verkaufspreises für entgangenen Gewinn und die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten verpflichtet. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei entgültigen Warenrücknahmen aus - im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden - Gründen (z.B. wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden) erfolgt eine Gutschrift. Hier behalten wir uns Abschläge vor entsprechend dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten ggf. erforderlicher Auffrischungsarbeiten etc.) oder einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Marktpreis. Maßgeblich ist der Marktpreis des Tages, an dem die Ware wieder in unseren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.
Die vorstehenden Regelung gilt selbstverständlich nicht bei Warenrücknahmen im Rahmen vereinbarter Auswahlsendungen, sofern die zur Auswahl gelieferte Ware binnen 10 Tagen nach Erhalt ganz oder teilweise rückübersendet wird. Zur Fristwahrung ist das Datum der Rücksendung maßgebend. Sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, entfällt das vertragliche Rückgaberecht des Kunden bei Auswahllieferungen nach Ablauf der vorgenannten Frist, so dass die beim Kunden verbliebene Ware diesem gegenüber sodann von uns in Rechnung gestellt werden kann.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschl. MwSt) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die notwendigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der (Vorbehalts-)Ware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Wir verpflichten uns, uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15 % übersteigt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Für versteckte Mängel gilt nach ihrem Bekanntwerden die gleiche Frist. Ist die Mängelrüge begründet, hat der Käufer einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nachbesserung sodann nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen. In diesem Fall sind wir jedoch berechtigt, den Minderungs- bzw. Wandlungsanspruch durch Ersatzlieferung abzuwenden.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Vornahme fälliger Zahlungen.
8. RÜCKTRITT
Soweit wir aufgrund gesetzlicher Regelungen oder den Bestimmungen dieses Vertrages zum Rücktritt berechtigt sind, erstreckt sich das Rücktrittsrecht grundsätzlich auf alle noch nicht abgenommenen Mengen, kann aber auf bestimmte Teile oder Mengen, z.B. solche, deren Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt ist, beschränkt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir anstelle des Rücktritts Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme Ersatz der dadurch bedingten Mehraufwendungen verlangen. Im Rücktrittsfall haftet der Käufer ferner für etwaigen Minderwert und entgangenen Gewinn.
9. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage ab Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zahlbar.
Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
Zahlungen gelten nur, wenn sie direkt an uns geleistet sind. Unser Außendienst ist zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderem Ausweis berechtigt.
Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder weiteren Lieferungsverpflichtung, den Käufer aber nicht von seiner Abnahmeverpflichtung. Wir sind berechtigt, die Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig zu machen und Kreditzusagen jederzeit zu widerrufen. Wechsel und Schecks werden nur kraft besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wegen einer etwaigen Verspätung/Unterlassung der Wechselvorlage oder der Protesterhebung können gegen uns keine Rechte oder Einwendungen geltend gemacht werden.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Für die Verzugsdauer hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen für offene Geschäftskredite - mindestens jedoch in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SONSTIGES
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile, ist ebenfalls unser Geschäftssitz. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt - unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens - ausschließlich deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
Abnehmer aus EU-Mitgliedstaaten sind bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst oder aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich der „Erwerbsschwelle" oder bei Angabe falscher Identifikationsnummer) entsteht.
Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte und Kosten sind als annähernd zu betrachten. Etwaige irrtumsbedingte Fehler, in unseren Prospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern haften.
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendwelchen jetzt bestehenden oder künftig entstehenden Gründen unwirksam sein oder werden, so soll die Unwirksamkeit nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge haben. Die unwirksame Bestimmung ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen durch eine Abrede zu ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Parteien entspricht oder wirtschaftlich am Nächsten kommt.
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