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CiBJO
Art. 1 - Definition des Diamanten
- Der Diamant ist ein natürliches Mineral aus kubisch kristallisiertem Kohlenstoff.
- Die Echtheit eines Diamanten sollte nicht ausdrücklich erwähnt werden, da die Verwendung des Wortes »Diamant« die Echtheit bereits zwingend voraussetzt.
- Es ist unzulässig, solche Produkte als Diamant zu bezeichnen, die ganz oder teilweise durch menschliche Einflussnahme kristallisierten oder rekristallisierten, gleichgültig welches Ausgangsmaterial verwendet und welche Methode angewandt wurde. Derartige Produkte dürfen nur dann als »synthetischer Diamant« bezeichnet werden, wenn sie in ihrer gesamten Masse dessen strukturellen, physikalischen und chemischen Eigenschaften entsprechen und dem Wort »Diamant« eine der Bezeichnungen »synthetisch« oder »künstlich« unmissverständlich vorangestellt wird.
- Fantasienamen und Handelsmarken dürfen die Bezeichnung »Diamant« weder ungekürzt noch gekürzt oder andeutungsweise enthalten (z.B. Diamantine, Diamlite). Weder Firmennamen noch Handelsmarken dürfen in Verbindung mit synthetischen oder künstlichen Diamanten verwendet werden, sofern nicht deutlich die Bezeichnung »synthetisch« oder »künstlich« vorangeht. Beispiel: Die Bezeichnung »GE-Diamant« (General Electric) ist unzulässig und muss heißen: »synthetischer Diamant GE«.
Art. 2 - Gewicht des Diamanten
- Das Gewicht von Diamanten ist in Karat (die internationale Abkürzung ist »ct«) mit zwei Dezimalen anzugeben. Eine Aufrundung ist nur zulässig, wenn die 3. Stelle eine Neun ist.
- Wird das Gesamtgewicht aller in einem Schmuckstück enthaltenen Diamanten angegeben, so ist der Gewichtsangabe deutlich und unmissverständlich die Bezeichnung »Totalgewicht« oder eine gleichbedeutende hinzuzufügen.
Art. 3 - Farbe
- Die Diamantfarben werden durch die 7 CIBJO Mustersteine (siehe Art. 8) festgelegt. Diese bestimmen jeweils die unterste Grenze eines Farbbereiches.
- Die Diamantfarben werden wie folgt bezeichnet:
| CIBJO Farbtabelle |
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1) |
2) |
| Hochfeines Weiß + |
Blanc exceptionnel + |
Exceptional white + |
Bianco extra eccezionale + |
D |
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| Hochfeines Weiß |
Blanc exceptionnel |
Exceptional white |
Bianco extra eccezionale |
E |
River |
| Feines Weiß + |
Blanc extra + |
Rare white + |
Bianco extra + |
F |
Top Wesselton |
| Feines Weiß |
Blanc extra |
Rare white |
Bianco extra |
G |
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| Weiß |
Blanc |
White |
Bianco |
H |
Wesselton |
| Leicht getöntes Weiß |
Blanc nuancé |
Slightly tinted white |
Bianco sfumato |
I J |
Top Crytal/Crystal |
| Getöntes Weiß |
Légèrement teinté |
Tinted white |
Bianco leggermente colorito |
K L |
Top Cape |
| Getönt 3) |
Teinté |
Tinted colour |
Colorito |
M Z |
From Cape to Yellow |
| Farbige Diamanten (fantasiefarben) |
Diamants de couleur spéciale |
Fancy Diamonds |
Diamanti colori fantasia |
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1) GIA Bezeichnung 2) Übergangsregelungen bis 1990 3) Fakultative Unterteilungsmöglichkeit (getönt 1,2,3,4) |
- Die Bestimmung der Farbe erfolgt durch einen geübten Fachmann und durch Vergleich mit einem nach dem CIBJO Mustersteinsatz gefertigten Vergleichssatz unter Verwendung einer standardisierten Lichtquelle, die einer Farbtemperatur von etwa 5000°/5500° Kelvin (D 55) entspricht.
Ist zwischen einem dieser Mustersteine und dem zu untersuchenden Diamanten kein Farbunterschied festzustellen, so ist die Farbe des Mustersteins maßgebend. Liegt die Farbe der zu untersuchenden Diamanten zwischen der von zwei Mustersteinen, so ist die Farbe des dunkleren anzugeben.
- Andere Farbtöne als die der Gelbreihe (z.B. bräunliche) werden in gleicher Weise entsprechend ihrem Sättigungswert mit den Mustersteinen verglichen.
- Fantasiefarbene Diamanten, die eine klare und ausgeprägte Farbe haben, sind als solche gesondert zu bezeichnen.
- Fotometrische Messungen bleiben bei der Ermittlung der Diamantfarben unberücksichtigt.
- Die Fluoreszenz eines Diamanten wird in beschreibendem, nicht in bewertendem Sinne unter langwelligem UV (366 nm) festgestellt und mit den Bezeichnungen
keine - schwach - mittel- stark
angegeben. Die drei in Art. 8 aufgeführten CIBJO Fluoreszenz Bezugsteine kennzeichnen die Abstufungen.
- Auch bei fluoreszierenden Diamanten ist für die Ermittlung der Diamantfarbe die im standardisierten Licht (D 55) festgestellte Körperfarbe anzugeben.
- Wird in Angeboten die Qualität eines Diamanten angegeben, so darf weder Farbe noch Reinheit alleine genannt werden.
- Die Unterteilung der ersten beiden Farben Hochfeines Weiß und Feines Weiß in je zwei Untergruppen ist nur für Größen von 0.47 ct und darüber zulässig.
Art. 4 - Reinheit
- Zu den Einschlüssen zählen alle inneren Merkmale, die ganz oder teilweise vom Stein umschlossen sind. Diese sind:
- kristalline und feste Einschlüsse, Wolken, punktförmige Einschlüsse,
- Risse, feder- oder fächerförmige Einschlüsse, Fransen an der Rondiste,
- strukturelle Störungen (nur insoweit, als sie unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen im Stein klar erkennbar sind, zum Beispiel braune Wachstumslinien oder Zwillingslamellen, reflektierende Wachstumsebenen).
| CIBJO Reinheitstabelle |
| lupenrein (lr) |
Ein Diamant darf nur dann als lupenrein bezeichnet werden, wenn er sich unter dieser Voraussetzung als absolut transparent und frei von Einschlüssen erweist. |
| VVS* (VVS2, VVS2) |
Sehr sehr kleine Einschlüsse, bei 10facher Vergrößerung nur sehr schwierig zu erkennen. |
| VS* (VS2, VS2) |
Sehr kleine Einschlüsse, bei 10facher Vergrößerung schwierig zu erkennen. |
| SI* (SI1, SI2) |
Kleine Einschlüsse, bei 10facher Vergrößerung leicht zu erkennen, durch das Oberteil nicht mit bloßem Auge sichtbar. |
| P I (Piqué I) (Pikee I) |
Einschlüsse, die bei 10facher Vergrößerung sofort erkennbar sind, aber die Brillanzwirkung nicht beeinträchtigen. MIt bloßem Auge gerade noch durch das Oberteil zu erkennen. |
| P II (Piqué II) (Pikee II) |
Größere und/oder zahlreiche Einschlüsse, die mit bloßem Auge durch das Oberteil gut zu erkennen sind und die Brillanz etwas beeinträchtigen. |
| P III (Piqué III) (Pikee III) |
Große und/oder zahlreiche Einschlüsse, die mit bloßem Auge sehr leicht zu erkennen sind und die Brillanz deutlich beeinträchtigen. |
| Begriffe wie »rein«, »augenrein«, »handelsrein« oder andere täuschende Bezeichnungen sind nicht zu verwenden. |
| * Die Unterteilung der Reinheitsgrade VVS, VS und SI in je zwei Untergruppen ist für Größen unter 0.47 ct nicht zulässig. |
- Die Reinheit eines Diamanten ist unter zehnfacher Vergrößerung einer achromatischen und aplanatischen Lupe bei normalem Licht durch einen geübten Fachmann zu prüfen und gemäß der CIBJO Reinheitstabelle zu unterteilen.
- äußere Merkmale beeinträchtigen die Reinheit nicht. Hierzu zählen insbesondere
- Schleifspuren, rauhe Kanten und Ecken, verbrannte Facetten und sehr schwach bärtige Rondisten,
- oberflächliche Beschädigungen wie Kratzer und punktförmige Schlagfiguren,
- zusätzliche Facetten und RohkristalI-Restflächen (naturals),
- Zwillingslinien (graining), Wachstumslinien.
Größere äußere Merkmale, die sich nur mit erheblichem Gewichtsverlust beseitigen lassen, sollen bei der Bestimmung des Reinheitsgrades mit in Betracht gezogen werden.
Art. 5 - Schliff und Form
- Es ist unzulässig, Diamanten als »korrekt geschliffen« zu bezeichnen, deren Proportionen und Symmetrie nicht den gebräuchlichen Modellen entsprechen. Diese gewährleisten ein Maximum an Brillanz, indem sie den Gesetzen der Optik Rechnung tragen.
- Ein moderner Brillantschliff beruht auf verschiedenen optischen Berechnungen, die ein Optimum an Schönheit anstreben. Sie beruht in erster Linie auf Brillanz und Dispersion. Verschiedene Kombinationen von Proportionen können dieses Optimum erreichen, weshalb es nicht möglich ist, die Schliffqualität als solche von den Massen und Proportionen alleine abzuleiten. Davon unabhängig und für die Schliffgüte von untergeordneter Bedeutung ist der Finish. Er gibt in zwei getrennten Wertungen darüber Auskunft, inwieweit hinsichtlich Symmetrie und Politur vom Optimum abgewichen wurde. Eine Aussage über die Brillanz wird dadurch nicht gemacht.
- Die Bezeichnung »Brillant« ohne Zusatz darf sich nur auf den runden Diamanten mit Brillantschliff beziehen.
- Unter dem Begriff »Brillantschliff« ist die runde Form zu verstehen, die im Oberteil mindestens 32 Facetten (Tafel nicht inbegriffen) und im Unterteil mindestens 24 Facetten aufweist (Kalette nicht inbegriffen). Die übrigen Schliffarten müssen als solche zutreffend bezeichnet werden (z.B. Achtkant 8/8, Sechzehnkant 16/16).
- Andere übliche Schliffformen sind: Navette, Tropfen, Oval, Herz, Emeraldcut (Smaragdschliff), Triangel, Trillant, Princesscut, Baguette, usw.
Art. 6 - Kennzeichnungspflichtige Behandlungen und Kombinationen von Steinen
- Künstlich gefärbte Diamanten sind so zu bezeichnen, dass die künstliche Farbveränderung unmissverständlich aus der Bezeichnung hervorgeht, wie zum Beispiel »künstlich gefärbt«, »bombardiert«, »bestrahlt«, »behandelt«.
- Diamanten, deren Einschlüsse künstlich verändert wurden (z.B. durch Laserbehandlung), müssen als solche unmissverständlich z.B. als »gebohrt« oder »lasergebohrt« bezeichnet werden. Die Reinheitseinstufung soll dem Reinheitsgrad nach solchen Behandlungen entsprechen. Das Bohrloch selbst zählt ebenfalls als Einschluss.
- Diamanten, deren Hohlräume zur Verbesserung der Reinheit mit fremden Substanzen gefüllt wurden, müssen als »behandelt« bezeichnet werden.
- Werden Schmuckstücke ausgestellt oder zum Verkauf angeboten, die sowohl aus natürlichen Steinen wie auch aus synthetischen oder künstlichen Produkten bestehen, so ist durch ein gut lesbares Schild entsprechend den Regeln dieser Nomenklatur darauf hinzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass Diamanten (oder Schmuckstücke daraus) zusammen mit künstlichen oder synthetischen Produkten (oder Schmuckstücken daraus) zur Schau gestellt werden.
Art. 7 - Angaben in Expertisen
- Eine genaue Graduierung kann nur in ungefasstem Zustand vorgenommen werden.
- Expertisen sollen nur für Diamanten über 0.47 ct ausgestellt werden.
- Eine Expertise soll die wichtigsten Qualitäts- und Identifikationsmerkmale enthalten, und zwar nicht mehr und nicht weniger als die Beschreibung von Gewicht, Farbe, Reinheit, Schliffform, Masse, Proportion von Oberteil/Unterteil zu Durchmesser in Prozenten, Proportion von Tafel zu Durchmesser in Prozenten, Finish-Grad hinsichtlich Symmetrie und Politur, Beschaffenheit der Rondiste, Intensität der Fluoreszenz und eventuelle Bemerkungen.
- Die Masse beziehen sich auf den kleinsten und den größten Durchmesser und die Höhe (Brillant) bzw. Länge, Breite und Höhe (andere Schliffarten).
- Die Rondiste ist zu kennzeichnen als
gerieben - facettiert- poliert
schmal- mittel- breit
- Die Finish-Grade für Symmetrie und Politur sind anzugeben mit sehr gut- gut- mittel- gering
- Äußere Merkmale, die von der Tafelseite aus gut zu erkennen sind, sollen unter »Bemerkungen« erwähnt werden, zum Beispiel kleinere äußere Merkmale, äußere Merkmale, Naturals, unübliche offene Kalette, Wachstumsstreifen, oberflächliche Wachstumslinien, Zwillingslinien.
- Vereinfachte Befundberichte können für die Größen zwischen 0.20 und 0.47 ct ausgestellt werden. Sie enthalten Angaben über Gewicht, Farbe, Reinheit, Schliffform und Masse.
Art. 8 - Mustersteine
- Ein Satz von 7 Mustersteinen wurde als offizieller Mustersatz, der die Farbgrade bestimmt, ausgesucht und vom Comité Exécutif am 27. April 1978 anerkannt. Dies sind die Steine 1.00, 1.17, 1.07, 1.03, 1.00, 1.17 und 1.09 ct. Das gleiche trifft für die drei Fluoreszenz Bezugssteine zu, die die Intensität der Fluoreszenz bezeichnen (0.30, 0.33 und 0.31 ct).
- Die Mustersteine sind vorrangig nach visuellen Gesichtspunkten ausgesucht worden und stellen die untere Grenze eines Bereiches dar. Spätere Messungen mit Hilfe von Messinstrumenten haben nur hinweisende Bedeutung. Die CIBJO erkennt sie nicht als Determinierung an und schliesst eine nachträgliche Änderung der Testreihe aufgrund von Messergebnissen aus. Sollten sich Unterschiede zwischen der Mustersteinreihe der CIBJO und anderen existierenden Systemen ergeben, wird die CIBJO die anerkannte Serie nicht mehr ändern, da sie den Praktiken und Handelsbräuchen aller in ihr vereinigten Handelsstufen entspricht.
- Für jedes Land ist ein Duplikat entsprechend dem offiziellen Mustersatz auszusuchen und von einer CIBJO Kommission zu bestätigen.
- Diese Mustersteine sollen ein Mindestgewicht von 0.70 ct, gute Proportionen, nur gelbliche Tönung, keine oder unerhebliche Fluoreszenz, facettierte oder polierte Rondiste und keine störenden schwarzen oder farbigen Einschlüsse haben.
Art. 9 - Ergänzende Bestimmungen allgemeiner ClBJO Regeln
- Auf den Diamanten sind auch die entsprechenden Teile der »Bestimmungen zur Benennung und Beschreibung von Edelsteinen und Perlen« der CIBJO anwendbar.
- Diese Bestimmungen dürfen nicht durch Verwendung fremdsprachiger Bezeichnungen umgangen werden.
Art. 10 - ClBJO Laboratorien
Die anerkannten CIBJO Institute arbeiten nach folgenden Regeln:
- Das Laboratorium muss vom Spitzenverband eines Landes, das der CIBJO angehört, ausdrücklich als repräsentativ anerkannt sein, was in der Regel nur für ein Laboratorium pro Land, unter Einschluss eventueller Filialen, möglich ist.
- Das Laboratorium muss unabhängig sein von Privatinteressen ebenso wie von Firmen- oder Firmengruppeninteressen.
- Das Laboratorium muss ständig unter einer fachlich kompetenten Leitung stehen.
- Das Laboratorium muss sich ausnahmslos an alle CIBJO Regeln halten und in Übereinstimmung mit den folgenden CIBJO Veröffentlichungen arbeiten:
- dem Diamantbuch
- dem Edelsteinbuch
- dem Perlbuch.
- Das Diamantlaboratorium muss über die von der CIBJO anerkannten Mustersteine verfügen.
- Das Laboratorium darf nur Befundberichte über Diamanten, Edelsteine und/oder Perlen abgeben, die in Ubereinstimmung mit den CIBJO Regeln erarbeitet wurden, andernfalls kann die Anerkennung durch die CIBJO widerrufen werden.
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